4.3 Sodann bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe von April bis August 2017 ohne festen Wohnsitz gelebt und alle durch seine Sozialarbeiterin organisierten Angebote und Wohnmöglichkeiten abgelehnt.33 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Vorbringen der Vorinstanz seien keine kooperationsrelevanten Argumente, sondern würden seine schwierige Zusammenarbeit mit der Vorinstanz wiederspiegeln. Seine eigenen Entscheidungen seien wenig berücksichtigt worden, oft sei er im Zugzwang aufgrund äusserer Bedingungen gewesen. Ausgeschlagene Angebote würden ihm als unkooperativ zur Last gelegt, was er jedoch nicht sei.34