4.2 Weiter macht die Vorinstanz geltend, sie habe den Beschwerdeführer mehrmals für eine Sprachstandabklärung beim Hilfswerk F. angemeldet, er habe jedoch die schriftlich und per SMS mitgeteilten Termine nicht wahrgenommen und keine Sprachkurse besucht. Am 7. Juli 28 SKOS-Richtlinien, A.8–3 29 Verfügung vom 7. Dezember 2018, S. 1, Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 1 30 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 1 f. Seite 7 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern