Er habe einem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft zugestimmt, um nicht mehr auf der Strasse zu leben. Er habe sich in der Wohngemeinschaft jedoch nicht aufgehoben gefühlt und habe daher nach den Streitigkeiten nicht mehr dorthin zurückzukehren wollen, was er auch offen kommuniziert habe. Da er nach der Wohngemeinschaft wieder obdachlos geworden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, seine Sachen abzuholen und diese an einem neuen Ort unterzubringen.30