Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vorwurf der fehlenden Kooperation und des Nichtbeachtens von Weisungen sei lediglich eine Anschuldigung, welche nicht mit einem Beispiel begründet werde. Der Aufenthalt in der Wohngemeinschaft sei nicht nur wegen ihm unglücklich verlaufen. Die Pflegefamilie sei gemäss Internetauftritt ein begleitetes und betreutes Wohnen. Er habe der Sozialarbeiterin der Vorinstanz (Frau X.) erklärt, dass er in einer Familie und nicht einer WG habe leben wollen. Die Verantwortlichen in der Wohngemeinschaft (Ehepaar Z.) hätten ihm nach einigen Streitigkeiten den Schlüssel weggenommen und ihn des Hauses verwiesen. Herr