4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe vom Beginn der Zusammenarbeit an keine Kooperation gezeigt und ihre Weisungen nicht beachtet. Wegen seines unpassenden Verhaltens und aufgrund von Konflikten habe die Pflegefamilie der sozialpädagogischen Stiftung U. ihn trotz intensiver Bemühungen der zuständigen Stellen nicht mehr betreuen können. Er habe die Familie verlassen und sei nicht bereit gewesen, eine Lösung zu finden und sein Verhalten zu ändern. Bis zum Zeitpunkt der Verfügung habe er seine persönlichen Gegenstände nicht abgeholt.29