VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.4 27 SKOS-Richtlinien, A.6.–3 und A.8–4 Seite 6 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann; und ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann.28 4. Argumentation der Verfahrensbeteiligten