a - c SHG e contrario). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). 3.5 Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt; ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten 24 Vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.8–1 ff. 25 Vgl. VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.1 26 Vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2001: Vortrag des Regierungsrats zum SHG, Beilage 16, S. 22;