3.4 Eine Pflichtverletzung ist namentlich dann gegeben, wenn die sozialhilfebeziehende Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, Weisungen des Sozialdienstes nicht befolgt, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche nicht selber vorkehrt, eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder an einer geeigneten lntegrationsmassnahme nicht teilnimmt (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a - c SHG e contrario).