Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen, wobei Kürzungen von 20 Prozent und mehr in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen sind.27