Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erforderlich, dass Leistungskürzungen und -einstellungen zeitlich befristet werden.26 Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt und können Zulagen für Leistungen gekürzt bzw. gestrichen werden; weitergehende Kürzungen des Grundbedarfs bedeuten einen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig. Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten.