3.3 Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG).24 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren (Art. 36 Abs. 2 SHG). Unter dem absolut nötigen Existenzbedarf ist das absolute physische Existenzminimum zu verstehen, welches die zum Leben unerlässlichen Mittel umfasst.25