3.2 Unterstützte Personen haben Pflichten, welche sich aus den Zielsetzungen der Sozialhilfe ergeben und in der kantonalen Gesetzgebung festgehalten sind. Diese beruhen insbesondere auf dem Grundgedanken von Leistung und Gegenleistung sowie auf dem Subsidiaritätsprinzip.23 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG). Ebenso sind sie verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben