Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017. Diese Verfügung ist gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG18 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.