1.1 Für die Sozialhilfeunterstützung und Integration von anerkannten, dem Kanton Bern zugewiesenen Flüchtlingen ist die GEF zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG16 i.V.m. Art. 46b Abs. 1 SHG17). Mittels Leistungsvertrag hat die GEF die Sicherstellung der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge unter anderem an die Vorinstanz übertragen. Im Rahmen der übertragenen Kompetenzen ist die Vorinstanz gemäss Art. 46c SHG verfügungsberechtigt.