Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache nicht vollzogen werden darf. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen