13. Am 21. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 beantragt. 14. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,15 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies es die Vorinstanz darauf hin, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bis zum 11 Vgl. Gefährdungsmeldung vom 25. Oktober 2017 und Brief der KESB vom 6. November 2017, unpaginierte