11. Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Hilfswerk F. wiederum zu einer obligatorischen Sprachstandabklärung am 20. November 2017 eingeladen.14 Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung nicht wahr. 12. Am 7. Dezember 2017 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Verfügung erlassen: 1. Ihr Anteil des Grundbedarfs wird ab Budget Dezember 2017 um 15% (112.15 CHF) gekürzt. 2. Die Integrationszulage von CHF 100.00 wird nicht gewährt. 3. Die Kürzung gilt für die Dauer von 12 Monaten 4. Auf Ersuchen von Herrn A.___ wird nach 6 Monaten die Aufhebung der Sanktion geprüft.