Schliesslich forderte sie ihn zur Mitteilung der seit dem 19. Oktober 2017 unternommenen Integrationsbemühungen auf. Die Vorinstanz behielt sich die Kürzung seines Grundbedarfs um 15% sowie die Nichtgewährung der Integrationszulage für die Dauer von 12 Monaten vor, falls er dieser Mahnung nicht nachkommen sollte.12 Der Beschwerdeführer reagierte nicht. In der Beschwerde bestritt er die Zustellung der Mahnung und des rechtlichen Gehörs, da er sich seit Ende Oktober nicht mehr im Haus des Vereins Y. aufhalte und deshalb dort auch keine gültige Postadresse mehr habe.13