10. Mit Einschreiben vom 26. Oktober 2017 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, sie und die Familie Z bis spätestens 17. November 2017 über seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zu informieren. Zudem räumte sie ihm innert derselben Frist die Möglichkeit ein zur Stellungnahme, weshalb er ihre Weisungen nicht beachte und keine Kooperation gegenüber Institutionen zeige. Schliesslich forderte sie ihn zur Mitteilung der seit dem 19. Oktober 2017 unternommenen Integrationsbemühungen auf.