6. Im Juli 2017 versuchte die zuständige Sozialarbeiterin der Vorinstanz, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer Notwohnung zu organisieren. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht erreichbar und meldete sich auch nicht.8 7. Am 7. Juli 2017 war der Beschwerdeführer für ein Gespräch bei einem Bildungsinstitut angemeldet. Der Beschwerdeführer nahm den Termin ohne Begründung nicht wahr.9 8. Im September 2017 wurde der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft im Haus des Vereins Y. untergebracht (betreutes Wohnen).10