4. Am 19. Juni 2017 drohte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Sozialarbeiterin Frau X. und seines Therapeuten Dr. M., der Vorinstanz. Daraufhin zeigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung bei der Polizei an.6 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Hilfswerk F. zu einem obligatorischen Gespräch eingeladen, um sein Sprachniveau abzuklären und nach einem passenden Sprachkurs zu suchen. Der Beschwerdeführer blieb dem Gespräch ohne Abmeldung fern.7