2. Ab dem 15. August 2016 wohnte der Beschwerdeführer bei einer Pflegefamilie der Stiftung U. Am 17. März 2017 teilte ihm die Stiftung mit, dass er bis Ende März 2017 bei der Pflegefamilie ausziehen müsse, da seine Bereitschaft bzw. momentane Fähigkeit zur Zusammenarbeit nicht ausreiche, um den pädagogischen Aufträgen nachkommen zu können.3 In der Zeit zwischen April bis August 2017 lebte der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz.4 3. Am 24. April 2017 verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe einer ihrer Angestellten telefonisch gedroht, es gebe gleich einen Todesfall, wenn sie ihm sein Dossier nicht gebe.5