Er hat somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen. 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N 11 Seite 11 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.