5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerichtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.