4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 20 Prozent für sechs Monate verfügt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben.