25 Vgl. Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 176 26 Art. 20a Abs. 1 VRPG Seite 10 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sog. Substitution der Motive). 27 Da die Kürzung des Grundbedarfs zeitlich befristet ist, und nur den Beschwerdeführer selbst trifft, hält die Sanktion der Vorinstanz auch der Verhältnismässigkeitsprüfung stand.