4.4.3 Indem die Vorinstanz eine Kürzung von 20 Prozent vorsieht, hat sie den vorliegend zu sanktionierenden Pflichtverletzungen gesamthaft betrachtet angemessen Rechnung getragen. Nicht massgebend ist dabei die Begründung der Vorinstanz: Da nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden hat26, ist die Beschwerdebehörde nämlich nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als