4.4.2 Betreffend die unterbliebene Information der Vorinstanz über den längeren Auslandsaufenthalt ist hingegen von einer leichten Pflichtverletzung auszugehen. Wie ausgeführt, verlangt das Verhältnismässigkeitsgebot, dass bei (leichten) Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals eine solche Pflichtverletzung begangen hat. Allerdings wäre eine vorgängige Androhung vorliegend nicht zielführend und daher auch nicht zweckmässig gewesen. Eine direkte Sanktionierung der Pflichtverletzung ist nach dem Gesagten möglich.