4.4.1 Das Verschulden des Verlusts der Arbeitsstelle ist als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren, da sie die vollständige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatte. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass der Beschwerdeführer gute Aussichten darauf gehabt hätte, dank der Berufslehre mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurden die Konsequenzen des Nichtantritts der Lehre bzw. Vorlehre in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Arbeitgeber klar aufgezeigt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.