4.4 Die Vorinstanz bewegt sich mit ihrer Kürzung im zulässigen Rahmen. Zeitlich ist die Sanktion auf das Maximum von sechs Monaten befristet. Die 20 Prozent setzen sich gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zusammen aus 15 Prozent für die selbstverschuldete Bedürftigkeit und 5 Prozent für die weiteren Pflichtverletzungen. Entsprechend drängt sich auch vorliegend auf, eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen.