Indem er die Vorinstanz nicht vorgängig über seinen längeren Auslandaufenthalt informierte, verletzte er seine Mitteilungspflicht. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 SHG für eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.24 4.3 Vorliegend ordnet die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs um 20 Prozent während sechs Monaten an. Es ist nun zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung und das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz angemessen sind. Praxisgemäss auferlegt sich