4.2.4 Es verbleibt die unterbliebene Information der Vorinstanz über den längeren Auslandsaufenthalt. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten von Art. 28 SHG konkretisiert22 und den Beschwerdeführer im Sozialhilfeantrag vom 14. April 2014 ausdrücklich verpflichtet, längere Abwesenheiten unaufgefordert zu melden. Gemäss Vermerk wurde dieses Schreiben übersetzt.23 Es bestand also eine Mitteilungspflicht und der Beschwerdeführer wusste auch davon. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Indem er die Vorinstanz nicht vorgängig über seinen längeren Auslandaufenthalt informierte, verletzte er seine Mitteilungspflicht.