4.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Anmeldung beim Stellensuchprogramm Passepartout in Bern wusste, konnte er von der tatsächlichen Aufnahme im Programm keine Kenntnis haben, da die Aufnahmebestätigung vom 28. August 2017 datiert, als der Beschwerdeführer landesabwesend war.21 Zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr beim Stellenprogramm gemeldet hat, ist er seiner Pflicht, an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen, letztlich nachgekommen. Daher liegt hier ebenfalls keine Pflichtverletzung vor. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob eine direkte Sanktionierung bei einer erstmaligen Pflichtverletzung überhaupt verhältnismässig wäre.