4.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fernbleiben am Termin vom 5. September 2017 bei der Vorinstanz und am 4. September 2017 beim Stellensuchprogramm, ohne vorgängige Abmeldung und die unterbliebene Information der Vorinstanz über den längeren Auslandsaufenthalt eine weitere Pflichtverletzung begangen hat und auch gestützt darauf ein Kürzungsgrund vorliegt.