Durch den Verlust der Arbeitsstelle ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer lehnte die Lehrstelle im Bewusstsein ab, mit der Absage auch die Arbeitsstelle zu verlieren. Weil er zudem über keine geeignete Anschlusslösung verfügte, hat er seine Bedürftigkeit vollkommen selber verschuldet. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 SHG für eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind somit vorliegend erfüllt.