4.1.2 Es stellt sich die Frage, ob es nachvollziehbare Gründe gab, weshalb das Antreten der Lehre bzw. Vorlehre nicht zumutbar war. Diesfalls wäre die Bedürftigkeit nicht selbstverschuldet. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, er könne keine Vorlehre machen, da diese drei Jahre gedauert hätte und er in dieser Zeit kein genügend hohes Einkommen erzielt hätte. Er müsse aber möglichst schnell finanziell unabhängig vom Sozialamt sein, damit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz begründet er den Entschluss, die Lehrstelle nicht anzutreten aber nicht mit der Notsituation seiner Ehefrau.