3.4 Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn die sozialhilfebeziehende Person Weisungen des Sozialdienstes nicht befolgt, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche nicht selber vorkehrt, eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder an einer geeigneten lntegrationsmassnahme nicht teilnimmt.18 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist.