Die Vorinstanz führt weiter aus, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Lehre oder Vorlehre begonnen hätte, es möglich gewesen wäre, diese zu Gunsten einer Festanstellung aufzugeben. Der Beschwerdeführer habe aber die Ausbildung ausgeschlagen ohne über eine berufliche Alternative zu verfügen. Nun stehe der Beschwerdeführer ohne Lehre oder Festanstellung da. Das Ziel der nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe sei damit weit in die Ferne gerückt. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich