Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, die Lehrstelle nicht anzutreten, einige Wochen vor der beschriebenen Notsituation und dem folgenden Krankenbesuch gefällt habe. Es gebe daher keinen Zusammenhang. Die Abreise in den Sudan habe er der Vorinstanz nicht mitgeteilt, obwohl er über die Anmeldung beim Stellensuchprogramm und die Informationspflicht bei längeren Abwesenheiten im Bilde gewesen sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Lehre oder Vorlehre begonnen hätte, es möglich gewesen wäre, diese zu Gunsten einer Festanstellung aufzugeben.