Das Fernbleiben am Termin vom 5. September 2017 bei der Vorinstanz und am 4. September 2017 beim Stellensuchprogramm, ohne vorgängige Abmeldung, werde als weitere zusätzliche Pflichtverletzung gemäss Art. 28 SHG gewertet, weshalb die ursprünglich angedrohte Kürzung um 5 Prozent erhöht worden sei.