Am 2. Oktober 2017 habe schliesslich ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe man dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den verschiedenen Vorwürfen gewährt und ihm angedroht, aufgrund seiner Pflichtverletzungen seinen Grundbedarf während sechs Monaten um 20 Prozent zu kürzen.9 Entgegen der Einladung vom 14. September 2017 sei im Sachverhalt des Schreiben betreffend rechtlichem Gehör vom 2. Oktober 2017 versehentlich der 4. statt der 5. September 2017 als Gesprächstermin aufgeführt.