2.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2018 führt die Vorinstanz zum Sachverhalt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Lehrlingslohn und den Stipendien weiterhin ohne Leistungen der Sozialhilfe hätte leben können. Nur während der Vorlehre von maximal einem Jahr hätte der Beschwerdeführer ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Entscheidend für die Frage, ob eine Vorlehre oder direkt eine Lehre hätte begonnen werden können, wären die sprachlichen Fortschritte des Beschwerdeführers gewesen.