Im Gegenteil gelte es als wahrscheinlich, dass sich eine anerkannte Berufsausbildung positiv auf eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz und damit verbunden auch auf den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Nach dem Stellenverlust sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, alles Erforderliche zu unternehmen, um so schnell wie möglich wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Durch den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers habe er den Start des Stellensuchprogramms Passepartout verpasst und seine Teilnahme gefährdet.