umfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Durch die Ablehnung der Lehrstelle und im Bewusstsein, dass er damit auch seine Arbeitsstelle verlieren würde, sei seine Bedürftigkeit in hohem Masse selber verschuldet. Dieses Verhalten werde als Pflichtverletzung angesehen. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau im Sudan aufhalte, könne nicht als Unzumutbarkeit hinsichtlich einer Berufslehre in der Schweiz erachtet werden. Im Gegenteil gelte es als wahrscheinlich, dass sich eine anerkannte Berufsausbildung positiv auf eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz und damit verbunden auch auf den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.