Die Vorinstanz führt in der Begründung der Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG verpflichtet sei, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und zu diesem Zweck eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Durch den Verlust der Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 wieder voll-