2.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestätige, welcher zum Verlust der Arbeitsstelle geführt habe. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer habe so schnell wie möglich eigenes Geld verdienen wollen, damit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Die Lehre habe er nicht beginnen wollen, da diese mehrere Jahre gedauert hätte und er in dieser Zeit kein genügend hohes Einkommen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei Ende August 2017 für zwei Wochen in den Sudan zu seiner Frau gereist. Es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe operiert werden müssen.