1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Vorinstanz. Diese ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Die GEF ist als in der Sache zuständige Direktion für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und verbesserte Beschwerde ist somit einzutreten.