5. Die Eingabe des Beschwerdeführers, datiert auf den 10. November 2017, ist am 15. November 2017 beim Rechtsamt der GEF eingegangen. In dieser verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert der gesetzten Frist. 6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Innert nachträglich erstreckter Frist hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2018 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen