4. Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, hat das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,4 mit Verfügung vom 2. November 2017 die Beschwerde zur Verbesserung bis zum 17. November 2017 zurückgewiesen. Auch die am 7. November 2017 bei der GEF eingegangene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers erfüllte die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht, weshalb an der Zurückweisung festgehalten wurde.