3. Gegen diese Verfügung ging bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) am 1. November 2018 eine undatierte Beschwerde ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz.